Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) des Unternehmen UMAREX Bereich Laserliner
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen
und Leistungen des Verkäufers einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden.
2. Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
des Verkäufers; andere Bedingungen des Käufers oder eines Abschlussvermittlers werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Durch Vertreter des Verkäufers abgegebene Erklärungen und mündliche Absprachen erhalten
erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers Rechtsverbindlichkeit.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, , technische Daten,
Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, soweit
sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung. In den Preisen ist
die jeweils gültige Mehrwertsteuer nicht enthalten.
2. Bei einer wesentlichen Änderung der Material-, Lohn-, oder Energiekosten oder öffentlichen
Abgaben sind beide Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises
unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3. Für Aufträge mit einem Netto-Warenwert unter 250,00 € behalten wir uns die Berechnung eines
Mindermengenzuschlages von 10 %, mindestens jedoch 8,00 € vor.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
Lieferung und Versand erfolgen ab Fabrik und – auch bei Frankolieferungen - auf Gefahr des
Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder – wenn die Abholung vereinbart und
verzögert wird - mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Der Verkäufer haftet weder für
Verluste noch für Beschädigungen, Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab. Für die Transportversicherung wird eine Pauschale
von 0,3 % des Nettowarenwertes berechnet. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % nicht beanstandet werden.
V. Lieferfristen
1. Lieferzeiten gelten nur annähernd als vereinbart und werden nach Möglichkeit eingehalten. Auch
wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft
im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor, es sei denn, die Parteien haben dies ausnahmsweise
vereinbart. Vereinbarungen über verbindliche oder unverbindliche Liefertermine bedürfen in
jedem Fall der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie z. B.
Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben / Verzögerungen von Lieferungen
der Vorlieferanten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung / Leistung angemessen
hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Käufer hieraus
Schadensersatzansprüche herleiten kann.
3. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch
für die Abnahmeverpflichtung.
4. Der Verkäufer behält sich vor, Teillieferungen zu machen, die als selbständige Lieferungen
gelten und als solche zu bezahlen sind, es sei denn, daß die teilweise Erfüllung des Vertrages für
den Käufer kein Interesse hat.
VI. Zahlung und Verrechnung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit einem Abzug von 2 % Skonto und innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
2. Hat der Verkäufer unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch
verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung
für ihn kein Interesse hat.
3. Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen
aufrechnen.
4. Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsweise kann der Verkäufer Vorauszahlung für die
Lieferung verlangen, falls
a) nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Käufers eintritt oder dem Verkäufer ein Umstand bekannt wird, aus dem sich begründete Zweifel
an dessen Zahlungsfähigkeit ergeben, es sei denn, daß die Zahlung in anderer, den Verkäufer
sicherstellender Weise (z. B. Bankbürgschaft) gewährleistet wird,
b) der Käufer mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist.
VII. Qualität und Haftung
1. Der Verkäufer steht ein für die einwandfreie Qualität der gelieferten Ware. Für Sachmängel, die
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebenso wenig ein, wie
für die Folge unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Verkäufers vorgenommener
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter.
Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, bei Veräußerung an Verbraucher in 24
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere
gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Soweit der Käufer Unternehmer ist, hat er offene Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu
rügen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert der Verkäufer nach Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz.
3. Kommt der Verkäufer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb
angemessener Zeit nach, so kann der Käufer den Verkäufer schriftlich eine letzte Frist setzen,
innerhalb der der Verkäufer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten
oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Verkäufers
und dessen Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Käufer
oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Käufers mit Erstattung der ihm
entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Lieferung des Verkäufers an einen
anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und
aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware entstanden sind. Vor allem haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Verkäufer den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn er wesentliche Vertragspflichten verletzt
hat. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch den Verkäufer verletzt, haftet er für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit als der Käufer mit
seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinaus gehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten die Ausführungen unter dieser
Ziffer sinngemäß.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7. Rücksendungen jeder Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen
schriftlichen Ankündigung durch den Kunden auf unserem Warenrückgabe-Antrag (RMAAnforderung)
und unserer Annahmebestätigung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet,
Warenrücksendungen ohne seine Annahmebestätigung anzunehmen. Retouren sind nur frei an
unser Lieferwerk zu senden; ist ein Gewährleistungsfall gegeben, werden die Portokosten
erstattet.
8. Reparaturen außerhalb der Gewährleistung werden von dem Verkäufer gegen Berechnung der
vereinbarten, anderenfalls der erforderlichen Kosten durchgeführt. Kosten und Gefahr des
Versandes und der Rücksendung trägt der Kunde. Der Verkäufer übernimmt Reparaturaufträge
nur nach vorheriger Vereinbarung. Reparaturaufträge bis zum Warenwert von 65,00 € werden
ohne Vorankündigung oder Kostenvoranschlag ausgeführt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Der Käufer ist berechtigt, diese
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte
des Verkäufers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsrechte zu sichern.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets
für den Verkäufer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung.
Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im
Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Verkäufer
abgetretenn Forderungen oder in sonstige Rechte, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch
für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
2. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise auflösend bedingt, daß mit vollständiger
Erfüllung seiner jeweils offenen Gesamtforderung gegenüber dem Käufer das Eigentum an der
Vorbehaltsware ohne Weiteres auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihm
zustehende Sicherungen frei zu geben, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde
Gesamtforderung um 20% übersteigt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Sonstiges
1. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen ist der Firmensitz des Verkäufers,
59755 Arnsberg-Neheim.
2. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ausdrücklichem
Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
3. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und / oder eines
Scheckprozesses ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, soweit der Käufer
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- / rechtliches
Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.